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GESETZENTWURF

„Gesetz zur Regelung der Amtssprache in Hessen – Amtssprachenregelungsgesetz – (AmtssprReglG)“

 

§1 GRUNDSATZ

Die Amtssprache ist Deutsch. Sie muss für die Bürger in erster Linie verständlich sein und sich an den derzeitigen Empfehlun­gen des Rates für deutsche Rechtschreibung auf der Grundlage des Regelwerks „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörter­verzeichnis“ orientieren (sog. Norm­ oder Standardsprache).

 

§2 GELTUNGSBEREICH

Die Verwendung dieser Normsprache ist in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen (Landesregierung und allen ihr nachgeordneten Behörden, Universitäten, Schulen, Anstalten des öffentlichen Rechts und anderen öffentlichen Unternehmen), den hessischen Gerichten sowie in hessischen Kommu­nalverwaltungen  sowohl  in  der  internen  als  auch  externen Kommunikation verbindlich.

 

§3 ADRESSATEN

Amtsträger  und  diesen  gleichgestellte  Bedienstete  dürfen nicht  verpflichtet  werden,  die  sogenannte  Gendersprache anzuwenden.  Dazu  zählen  insbesondere  Satz­  und  Sonder­zeichen wie Doppelpunkt, Sternchen, Unterstrich, Binnen I und künstliche  Sprechpausen  (sog.  Glottisschlag).  Doppelnennun­gen (Bürger und Bürgerinnen) und Partizipialumschreibungen (Radfahrende)  oder  ähnliche  Konstruktionen  sind  zu  vermei­den, wenn dadurch die Lesbarkeit oder Verständlichkeit eines Textes leiden oder wenn sie den Denkgesetzen widersprechen, grammatikalisch falsch oder sinnentstellend sind (z.B. Wählen­de, die gerade gar keine Wahlhandlung vornehmen).

 

§4 RECHTSFOLGEN

Negative Folgen für diejenigen, die diese Normsprache anstelle der Gendersprache verwenden, z.B. Punktabzug oder Schlech­terbenotung von Prüfungsarbeiten an Universitäten und Schu­len  sowie  Nichtannahme  oder Nichtbeachtung  von  Anliegen (Anträgen)  durch  Behörden  oder  andere  öffentlich ­rechtliche Institutionen  (Rundfunk­und  Fernsehanstalten,  Studenten­parlamente  u.ä.)  sind  untersagt  und  bei  Nichtbeachtung aufzuheben.
Amtsträger  oder  diesen  gleichgestellte  Bedienstete,  die  die­ser  Untersagung  zuwiderhandeln,  können  disziplinarrechtlich belangt oder mit einem Bußgeld belegt werden.

 

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